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Einkaufsbedingungen

GemPSI-Einkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern
Stand: 17.11.2017


§ 1 Geltung

(1)  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, die wir mit unserem Lieferanten schließen.

Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schließt der Preis auch die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt.

(3) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

(1) Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann.

(2) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort.

(3) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Ort übergeben wird gemäß den aktuellen Incoterms.

§ 5 Eigentums- und Urheberrechte, Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Bestellungen und Aufträgen, die wir erteilt haben sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen und anderen Unterlagen sowie Werkzeugen, Vorrichtungen und Modellen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten, und zwar auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt jedoch, wenn und soweit das in den Unterlagen und in den Gegenständen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Gegenstände auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden und von uns vollständig bezahlt wurden, gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.

§ 6 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln bestehen die gesetzlichen Ansprüche.

(2) Die Gewährleistungsfrist für vertragliche Mängelansprüche beträgt abweichend hiervon 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter von 30 Jahren (§ 438 I Nr. 1 BGB) bleibt hiervon aber unberührt.

Sofern uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.3(3)

a) Wir werden die Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel prüfen.
Falls eine Abnahme vereinbart wurde, besteht keine Untersuchungspflicht.

b) Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt eine Mängelanzeige jedenfalls dann als rechtzeitig erfolgt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 8 Werktagen ab Eingang der Ware bei uns bzw. bei offen zu Tage tretenden Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

§ 7 Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich und verpflichtet, uns von der Haftung hieraus freizustellen, sofern die Ursache in seinem Organisations- und Herrschaftsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Wir werden den Lieferanten vorab über den Inhalt und den Umfang etwaiger Rückrufaktionen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Korrektur geben, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Lieferant wird auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abschließen und unterhalten.

§ 8 Rechtsmängel
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass durch die von ihm an uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter in den Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch an uns gelieferte Waren erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Waren bleiben unberührt.

§ 9 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10  Jahren nach der Lieferung vorzuhalten soweit nicht anders vereinbart. Sofern der Lieferant beabsichtigt, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies mit einem Vorlauf von mindestens 12 Monaten mitteilen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist …

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

GemPSI Terms and Conditions of Purchase for Business Customers

 
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