Die Umsetzung der ersten PPWR-Anforderungen war von Beginn an durch kurze Fristen und offene Auslegungsfragen geprägt. „Wir haben die Entwicklungen eng begleitet und unsere Mitglieder gezielt auf die Pflichten vorbereitet, die ab dem 12. August gelten“, sagt GemPSI-Geschäftsführer Karsten Hunger. Dazu gehören insbesondere die Zuordnung der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette, die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Erstellung der EU-Konformitätsunterlagen durch Kunden, die Unterstützung der Erzeugerkennzeichnung, und der Einhaltung neuer Stoffanforderungen sowie die Registrierung im Herstellerregister. Damit können sie die nun relevanten Anforderungen erfüllen und ihre Kunden bei der Umsetzung verlässlich unterstützen“, so Hunger.
Rollenverteilung bildet die Grundlage
Die Rollenzuordnung innerhalb der Lieferkette entscheidet darüber, welche Pflichten ein Unternehmen erfüllen muss. Die Verordnung unterscheidet zwischen Lieferanten, Erzeugern und Herstellern. Die GemPSI-Mitgliedsunternehmen treten in den meisten Fällen als Lieferanten auf. Ihre Aufgabe ist es, den Erzeugern alle Informationen und Unterlagen fristgerecht bereitzustellen, die für den Nachweis der Konformität von Verpackung und Verpackungsmaterial sowie für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung benötigt werden. Erzeuger ist in der Regel der Befüller beziehungsweise Markeninhaber, da der Papiersack erst dort seine finale Form und Funktion als Verpackung erhält. Er trägt damit die produktrechtliche Verantwortung und muss die Konformitätserklärung erstellen. Als Hersteller gelten hingegen die erstmaligen Inverkehrbringer, die die abfallrechtliche Verantwortung übernehmen.
Transportverpackungen nehmen eine Sonderrolle ein
Anders stellt sich die Situation bei Transportverpackungen dar, mit denen leere Papiersäcke ausgeliefert werden. Bei Paletten, Stretchfolien oder Umreifungsbändern übernehmen die GemPSI-Mitgliedsunternehmen in der Regel die Rolle des Erzeugers. Damit sind sie auch für die entsprechenden Pflichten verantwortlich, etwa die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die Erzeugerkennzeichnung.
Konformität nachweisen und dokumentieren
Erzeuger müssen für ihre Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformität nachweisen. Dafür benötigen sie Informationen und Nachweise entlang der Lieferkette. Die daraus entstehenden Konformitätsunterlagen dienen als Nachweis gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden.
Neue Stoffanforderungen
Ab dem 12. August gelten zudem Stoffanforderungen für Verpackungen. Die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom bleiben gegenüber dem Verpackungsgesetz unverändert. Für Verpackungen oder Verpackungsbestandteile mit direktem Lebensmittelkontakt kommen Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) hinzu. Der Gesamtfluorgehalt darf 50 ppm nicht überschreiten. Auch hierfür ist ein enger Informationsaustausch entlang der Lieferkette erforderlich, damit die Einhaltung der Grenzwerte nachvollziehbar dokumentiert werden kann. „Unsere Mitgliedsunternehmen sehen sich als Dienstleister und Partner für ihre Kunden“, so Hunger.
Kennzeichnung sicherstellen
Zugleich ist eine Identifikations- und Erzeugerkennzeichnung erforderlich. Verpackungen müssen eindeutig zugeordnet werden können, beispielsweise über Typen-, Chargen- oder Seriennummern oder andere geeignete Kennzeichnungen (Identifikationskennzeichnung). Diese müssen direkt auf der Verpackung angebracht oder, falls aufgrund der Art oder Größe nicht möglich, in einer Begleitunterlage beigefügt werden. Das gilt auch für die Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers (Erzeugerkennzeichnung). Die Verantwortung dafür trägt der Erzeuger.
Praxisnahe Hilfestellungen für die Umsetzung
Um die Umsetzung der ersten PPWR-Anforderungen zu erleichtern, hat GemPSI verschiedene Arbeitshilfen entwickelt. Ein FAQ-Dokument mit Antworten auf die wichtigsten Fragen liegt dieser Presseinformation bei. Weitere Unterlagen, darunter Vorlagen für die Informationsweitergabe und der Konformitätserklärung sowie Informationsblätter zu Transportverpackungen und PFAS, können über die GemPSI-Geschäftsstelle angefordert werden. „Unser Ziel war es, den Aufwand für unsere Mitglieder und ihre Kunden so gering wie möglich zu halten. Deshalb haben wir für die Informationsweitergabe entlang der Lieferkette, einen Standard geschaffen und in ein branchenübergreifendes Format gebracht“, sagt Hunger. „Die Angaben der Lieferanten können dadurch ohne zusätzlichen Bearbeitungsaufwand von den Erzeugern übernommen werden.“
Weitere Umsetzung erfolgt schrittweise
Mit dem 12. August tritt lediglich die erste Stufe der PPWR in Kraft. Zahlreiche weitere Anforderungen – etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen bei Kunststoffbestandteilen oder zur europaweiten Kennzeichnung – gelten erst in den kommenden Jahren. Für viele dieser Vorgaben fehlen derzeit noch delegierte Rechtsakte oder weitere Konkretisierungen der Europäischen Kommission. „Die PPWR wird uns noch über viele Jahre begleiten“, sagt Hunger. „Deshalb werden wir unsere Hilfestellungen kontinuierlich an neue Vorgaben anpassen. Solange die europäischen Grundlagen für die späteren Anforderungen fehlen, können jedoch weder rechtssichere Empfehlungen noch belastbare Dokumentationen erstellt werden. Wir werden sicherstellen, dass wir die nötigen Unterlagen bereit haben, wenn es soweit ist.“